Die Begleitperson soll sich aber im Hintergrund halten und primär sollen sich die Parteien selbst äussern. Eine Vertretung ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen (vgl. Art. 204 Abs. 3 und 4 ZPO; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7331 f. Ziff. 5.13). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Schlichtungsverfahren vom Gesetzgeber als "Vorzimmer" gedacht wurde, mit welchem die aussergerichtliche Streitbeilegung gefördert werden sollte (vgl. BBl 2006 7242 Ziff. 3.2.1). Das Schlichtungsverfahren soll niederschwellig gehalten werden.