Diesfalls darf nicht davon ausgegangen werden, dass auch ohne Rechtsbeistand Vergleichsgespräche sachgerecht geführt werden können und ein allfälliger vergleichsweiser Verzicht in Kenntnis der Rechtslage erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 4A_238/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2.3). Gleichzeitig ist zu betonen, dass die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen müssen. Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (vgl. Art. 204 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Begleitperson soll sich aber im Hintergrund halten und primär sollen sich die Parteien selbst äussern.