Ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand kann in jedem staatlichen Verfahren bestehen, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, namentlich auch in Schlichtungsverfahren, welche prozessuale Voraussetzung einer gerichtlichen Klage bilden. Dass ein Schlichtungsverfahren primär auf die Herbeiführung einer Einigung ausgerichtet ist, ändert nichts an der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsvertreters, wenn eine Person nicht in der Lage ist, den Prozessstoff zu überblicken und in Kenntnis der Rechtslage zu den Streitpunkten Stellung zu nehmen.