5. Strittig ist dagegen, ob die Vorinstanz die Notwendigkeit der gerichtlichen Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu Recht verneint hat. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).