Redaktionelle Vorbemerkungen: Angefochten war ein Entscheid der Schlichtungsbehörde, in welchem das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Die Hauptsache betraf eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als CHF 30‘000.00. Zu prüfen war einzig die allfällige Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters für das Schlichtungsverfahren. Die Notwendigkeit einer amtlichen Vertretung von A. wurde vorinstanzlich verneint, oberinstanzlich bejaht. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. (…)