ZK 12 679, publiziert Juni 2013 Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. April 2013 Besetzung Oberrichter Kunz (Referent), Oberrichterin Pfister Hadorn und Oberrichter Studiger sowie Gerichtsschreiberin Künzi Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Fürsprecher X. Beschwerdeführer gegen B., Gegenpartei im Hauptverfahren Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege (uR) Regeste:  Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO  Hohe Anforderungen an die Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Schlichtungsverfah- ren Redaktionelle Vorbemerkungen: Angefochten war ein Entscheid der Schlichtungsbehörde, in welchem das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Die Hauptsache betraf eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als CHF 30‘000.00. Zu prüfen war einzig die allfällige Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters für das Schlichtungsverfahren. Die Notwendigkeit einer amtlichen Vertretung von A. wurde vorinstanzlich verneint, oberinstanz- lich bejaht. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. (…) 5. Strittig ist dagegen, ob die Vorinstanz die Notwendigkeit der gerichtlichen Bestellung ei- ner Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu Recht verneint hat. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeistän- din oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, ins- besondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand kann in jedem staatlichen Verfahren bestehen, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rech- te notwendig ist, namentlich auch in Schlichtungsverfahren, welche prozessuale Voraus- setzung einer gerichtlichen Klage bilden. Dass ein Schlichtungsverfahren primär auf die Herbeiführung einer Einigung ausgerichtet ist, ändert nichts an der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsvertreters, wenn eine Person nicht in der Lage ist, den Prozess- stoff zu überblicken und in Kenntnis der Rechtslage zu den Streitpunkten Stellung zu nehmen. Diesfalls darf nicht davon ausgegangen werden, dass auch ohne Rechtsbei- stand Vergleichsgespräche sachgerecht geführt werden können und ein allfälliger ver- gleichsweiser Verzicht in Kenntnis der Rechtslage erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 4A_238/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2.3). Gleichzeitig ist zu betonen, dass die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen müssen. Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (vgl. Art. 204 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Begleitperson soll sich aber im Hintergrund halten und primär sollen sich die Parteien selbst äussern. Eine Vertretung ist nur in Ausnahme- fällen vorgesehen (vgl. Art. 204 Abs. 3 und 4 ZPO; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7331 f. Ziff. 5.13). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Schlichtungsverfahren vom Gesetzgeber als "Vorzimmer" gedacht wurde, mit welchem die aussergerichtliche Streitbeilegung gefördert werden soll- te (vgl. BBl 2006 7242 Ziff. 3.2.1). Das Schlichtungsverfahren soll niederschwellig gehal- ten werden. Es rechtfertigt sich deshalb, im Schlichtungsverfahren einen strengen Mass- stab an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands anzulegen (vgl. BGE 119 Ia 264 E. 4d S. 269; LUKAS HUBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2011, Art. 118 N. 10). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren grundsätzlich zu verneinen wäre. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines amtlichen Rechtsbeistands trotz des strengen Massstabs erfüllt sind. 6. Der Streitwert lag vorliegend mit etwa CHF 3‘600.00 ausserhalb des in der Lehre vertre- tenen Bagatellbereichs von maximal CHF 2‘000.00 (vgl. EMMEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.]. Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2013, N 11 zu Art. 118 ZPO). Die Schlich- tungsbehörde war aufgrund des Streitwerts von weniger als CHF 5‘000.00 (nach dem Rückzug der Klage der Gegenpartei im Hauptverfahren) zudem berechtigt, den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Damit konnte die Schlichtungsverhandlung für die Parteien auch eine verpflichten- de oder gar nachteilige Wirkung zeitigen, sollten sie den Urteilsvorschlag nicht innert der gesetzlichen Frist ablehnen. Im Schlichtungsverfahren waren verschiedene Punkte strit- tig, welche auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwiesen, wie etwa die Frage nach einer angemessenen Genugtuungszahlung. Insbesondere ist jedoch zu berücksich- tigen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem anlässlich der Schlichtungsverhandlung eingereichten Arztzeugnis vom 19. November 2012 (pag. 50) seit mehreren Monaten an einer schweren depressiven Symptomatik leidet und eine weiterführende ambulante Be- handlung, unterstützt durch Antidepressiva, benötigt. Dem Arztzeugnis ist weiter zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig und nicht in der Lage ist, einer Gerichtsverhandlung zu folgen (vgl. Arztzeugnis vom 19. November 2012, pag. 50). Der Beschwerdeführer wurde denn auch von der persönlichen Teilnahme an der Schlich- tungsverhandlung dispensiert (pag. 48). Bereits aus diesem Grund war es dem Be- schwerdeführer vorliegend nicht möglich, seine Rechte anlässlich der Schlichtungsver- handlung vom 21. November 2012 selbst zu wahren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gegenpartei im Hauptverfahren nicht anwaltlich vertreten war bzw. ist. 7. Nach dem Gesagten war die Bestellung einer Vertretung für das Schlichtungsverfahren notwendig, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Rechte zu wahren. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt und damit die Bestellung einer berufsmässi- gen Vertretung nach Art. 68 Abs. 2 ZPO lässt sich unter Berücksichtigung des ange- spannten Verhältnisses zwischen den Parteien (Strafverfahren, vorsorgliche Massnah- men) rechtfertigen. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig