Arbeitszeugnis liege keine Einigung vor und die entgegengesetzte Auffassung der Vorinstanz verletze Art. 91 Abs. 2 ZPO, und dass sie der Meinung ist, Art. 98 ZPO sei verletzt, weil die Vorinstanz bei der Bestimmung des Kostenvorschusses der Reduktion der Rechtsbegehren, ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und dem finanziellen Ungleichgewicht der Parteien nicht Rechnung trug. Diese Begründung ist ausreichend, so dass auf die form- und fristgerechte Beschwerde eingetreten werden kann. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.