Die rechtliche Begründung der Beschwerde ist wenig stringent. Es kann aus ihr jedoch heraus gelesen werden, dass die Beschwerdeführerin Art. 114 Bst. c ZPO verletzt sieht, weil die Vorinstanz nach der Reduktion der Rechtsbegehren das Verfahren nicht als kostenloses weiter geführt hat, dass sie der Auffassung ist, bezüglich des Streitwertes des Rechtsbegehrens betreffend Arbeitszeugnis liege keine Einigung vor und die entgegengesetzte Auffassung der Vorinstanz verletze Art. 91 Abs. 2 ZPO, und dass sie der Meinung ist, Art.