106 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), wonach nur explizit gerügte Rechtsverletzungen beurteilt werden. Vielmehr gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen („iura novit curia“, Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann also auch Rechtsverletzungen feststellen, die in der Beschwerdebegründung nicht vorgebracht wurden.