ZK 12 665, publiziert Mai 2013 Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 05. März 2013 Besetzung Oberrichter Bähler (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Holzapfel Pürro Verfahrensbeteiligte X vertreten durch Fürsprecher A Klägerin/Beschwerdeführerin gegen Y vertreten durch Rechtsanwalt B Beklagte/Beschwerdegegnerin Gegenstand Kostenvorschuss Regeste:  Art. 321 Abs. 1 ZPO; Art. 59 ZPO  Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde: Wird eine unrichtige Rechtsan- wendung geltend gemacht, ist zwar darzulegen, welche Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden ist und inwiefern dies der Fall sein soll. Es besteht jedoch kein Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG, wonach nur explizit gerügte Rechts- verletzungen beurteilt werden. Vielmehr gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. (…) 4. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Wird eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht, ist darzulegen, welche Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden ist und inwiefern dies der Fall sein soll (STERCHI, in: Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung Art. 1 – 149 ZPO, Band I, Hausheer/Walter [Hrsg.], Bern 2012, N. 14 zu Art. 321 ZPO [nachfolgend zit. BK-STERCHI]). Es besteht jedoch kein Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), wonach nur explizit gerügte Rechtsverletzungen beurteilt werden. Vielmehr gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen („iura novit curia“, Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz kann also auch Rechtsverletzungen feststellen, die in der Beschwerdebegründung nicht vorgebracht wurden. Die rechtliche Begründung der Beschwerde ist wenig stringent. Es kann aus ihr jedoch heraus gelesen werden, dass die Beschwerdeführerin Art. 114 Bst. c ZPO verletzt sieht, weil die Vorinstanz nach der Reduktion der Rechtsbegehren das Verfahren nicht als kostenloses weiter geführt hat, dass sie der Auffassung ist, bezüglich des Streitwertes des Rechtsbegehrens betreffend Arbeitszeugnis liege keine Einigung vor und die entgegengesetzte Auffassung der Vorinstanz verletze Art. 91 Abs. 2 ZPO, und dass sie der Meinung ist, Art. 98 ZPO sei verletzt, weil die Vorinstanz bei der Bestimmung des Kostenvorschusses der Reduktion der Rechtsbegehren, ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und dem finanziellen Ungleichgewicht der Parteien nicht Rechnung trug. Diese Begründung ist ausreichend, so dass auf die form- und fristgerechte Beschwerde eingetreten werden kann. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.