6. Das Gesagte folgt im Übrigen bereits aus der Anwendung des altrechtlichen Art. 818 ZGB. Selbst aus aArt. 818 ZGB kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei diesem Ergebnis kann die Frage nach dem Übergangsrecht offen bleiben. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.