5. Aus dem Erörterten folgt, dass schon unter altem Recht die Zinsen der Schuldbriefforderungen nur unter engen Voraussetzungen beliebige Forderungen sicherten. Nur wenn die Parteien die Kapitalforderung sozusagen "aufstockten" etwa indem im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses die Zinsen zum Kapital geschlagen wurden, boten die Schuldbriefzinsen für den gesamten Betrag Sicherheit. Die Erweiterung der Sicherung setzte deshalb auch den Bestand einer erweiterten Grundforderung voraus. Die Voraussetzungen einer solchen "Maximalhypothek im Kleide einer Kapitalhypothek" sind hier aber nicht ersichtlich.