Sofern eine Schuld in der entsprechenden Höhe bestand, dienten die Schuldbriefe der Sicherung dieses gesamten Betrages, selbst wenn die eigentliche, echte Zinsforderung aus dem Grundverhältnis bereits bezahlt war. In solchen Fällen dienten die Schuldbriefzinsen im Grunde genommen der Erhöhung des pfandgesicherten Kapitalbetrages, d.h. mit den Zinsen der Schuldbriefforderung konnte eine Kapitalforderung aus dem Grundverhältnis gesichert werden. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang von einer Maximalhypothek im Kleide einer Kapitalhypothek gesprochen (BGE 115 II 349 ff; TRAUFFER/SCHMID-TSCHIRREN, BSK-ZGB II, N 11 zu Art. 818 ZGB).