4. Bei der Sicherungsübereignung von Schuldbriefen war bis Ende 2011 aber die Vereinbarung zulässig, dass die Schuldbriefe bis zum Betrag des Schuldbriefkapitals sowie des laufenden und dreier verfallener Jahreszinsen beliebige Forderungen sicherstellen sollen. Sofern eine Schuld in der entsprechenden Höhe bestand, dienten die Schuldbriefe der Sicherung dieses gesamten Betrages, selbst wenn die eigentliche, echte Zinsforderung aus dem Grundverhältnis bereits bezahlt war.