3. Der Grundsatz, wonach sich der Fiduziar (Gläubiger) gegenüber dem Fiduzianten (Schuldner) verpflichtet, von seinen Befugnissen nur insoweit Gebrauch zu machen, als es der Sicherungszweck des Geschäfts erfordert, gilt selbstredend auch für die Vertragszinsen. Zwischen dem Schuldner und dem (ursprünglichen) Gläubiger behält mit anderen Worten das Grundgeschäft Vorrang. Gesichert ist deshalb auch im Zusammenhang mit den Zinsen nur, was obligationenrechtlich geschuldet ist. An diesem Grundsatz hat die Sachenrechtsrevision nichts geändert.