Weiter führt die Gesuchstellerin aus, im Rahmen der Sachenrechtsrevision sei diese Bestimmung zwar abgeändert und die Sicherung auf die tatsächlich geschuldeten Zinsen beschränkt worden. Entgegen den vorrichterlichen Erwägungen richte sich das Übergangsrecht hier jedoch nicht nach Art. 26 SchlT ZGB. Anwendung finde vielmehr die allgemeine Regel der Nichtrückwirkung i.S. von Art. 1 SchlT ZGB. Das bedeute, dass der neue Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.