2. Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, das Grundpfandrecht sichere in Anwendung des hier einschlägigen aArt. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nicht nur die Kapitalforderung, sondern insbesondere auch drei verfallene Jahreszinse und den laufenden Zins. Gemäss Bundesgericht (BGE 115 II 349) bemesse sich deren Umfang nach den Bestimmungen der Sicherungsvereinbarung und nicht nach den gestützt auf das Grundverhältnis geschuldeten Zinsen. Die Titelforderung könne mithin gestützt auf die Sicherungsvereinbarung um die verfallenen Zinse für drei Jahre und den laufenden Zins erweitert werden.