Im Ergebnis liegt deshalb keine wirksame Vereinbarung vor, welche den Gläubiger ermächtigten würde, die gesamte Schuldbriefforderung einzuziehen. In diesem Punkt ist der erstinstanzliche Entscheid - wenn auch mit einer anderen Begründung - zu bestätigen. B. Vertrags- Schuldbriefzinsen 1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass in Anwendung des neuen Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert sind. Gestützt darauf gewährte sie die Rechtsöffnung nur für die laufenden Zinsen aus dem Grundverhältnis zu 10% für die Zeit zwischen dem letzten Zinstermin und der Einleitung der Betreibung.