Nur so kann der Schuldner im Falle der Pflichtvergessenheit des Gläubigers seine Rechte wahren und allenfalls durchsetzen. Darauf ist umso mehr zu achten, als der Abschluss einer solchen Nebenabrede für den Schuldner unvorteilhaft ist. 6. Ziff. 3 der Sicherungsabrede erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie verknüpft vielmehr die Ermächtigung zum Einzug der Titelforderung mit einem Hinweis auf die Kündigungsmodalitäten, ohne die Herausgabe des Überschusses zu erwähnen. Damit fehlt ihr die Klarheit, die eine solche Abrede verlangt.