5. Wie oben Ziff. 2 bereits erörtert, muss eine derartige Klausel indes nicht nur ausdrücklich verabredet, sondern auch klar sein. Im Zweifel ist nämlich nicht zu vermuten, dass der Schuldner damit einverstanden war, dass der Gläubiger berechtigt ist, aus dem Schuldbrief mehr zu fordern, als er aus dem Grundverhältnis zu fordern berechtigt wäre und erst nach erfolgter Verwertung einen Überschuss zurückgeben muss (STAEHELIN, BSK-ZGB II, N 49 ff zu Art. 842 ZGB).