gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis gegebenenfalls zusteht, wenn nichts anderes vereinbart ist Daraus wird deutlich, dass "créance résultant de la cédule hypothécaire" (oder in der Kurzformel der Bankurkunde: "créances hypothécaires") in der Tat mit Schuldbrief- bzw. Titelforderung zu übersetzen ist und es sich bei der "créance de base" um die Grundforderung handelt. Dem Wortlaut und den Begriffen nach könnte es sich bei Ziff. 3 der Sicherungsabrede somit durchaus um eine Ermächtigung handeln, die gesamte Schuldbriefforderung einzuziehen.