3. Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei sehr wohl in Ziff. 3 der Sicherungsvereinbarung (GB 4) die Beschränkung auf den noch ausstehenden Betrag wegbedungen worden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den französischen Text falsch ausgelegt. Entgegen dem vorrichterlichen Befund bedeute der Begriff "créances hypothécaires" Schuldbrief- bzw. Titelforderung, wohingegen es sich bei der "créance de base" um die Grundforderung oder Hypothekarforderung handle. 4. Zur Begriffsklärung kann der deutsche und französische Text von Art. 842 Abs. 2 ZGB herangezogen werden. Dieser lautet wie folgt: