Vorbehalten bleibt jedoch eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Gläubiger die gesamte Schuldbriefforderung einziehen darf und erst danach einen Überschuss dem Schuldner zurückgeben muss. Eine derartige Klausel muss aber ausdrücklich verabredet und klar sein (zum Ganzen vgl. STAEHELIN, BSK-ZGB II, N 49 ff zu Art. 842 ZGB, SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 4. Auflage, Rz 1844 ff insb. Rz 1844j).