Gegen ein weitergehendes Begehren kann sich der Schuldner gestützt auf Art. 842 Abs. 3 und Art. 849 Abs. 1 ZGB auch im Verfahren um provisorische Rechtsöffnung wehren, indem er glaubhaft macht, dass die gesicherte Schuld aus dem Grundverhältnis tiefer ist als die Schuldbriefschuld, für welche der Gläubiger Rechtsöffnung verlangt. Vorbehalten bleibt jedoch eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Gläubiger die gesamte Schuldbriefforderung einziehen darf und erst danach einen Überschuss dem Schuldner zurückgeben muss.