Die in der Sicherungsabrede enthaltende Verpflichtung des Gläubigers (Fiduziars), von seiner Rechtsmacht nur insoweit Gebrauch zu machen, als es der Sicherungszweck erfordert, stellt nach der Rechtsprechung ein Pactum de non petendo hinsichtlich jenes Teils der Schuldbriefforderung dar, der den sichergestellten Betrag aus dem Grundverhältnis übersteigt. Der Gläubiger, der keine Zahlung erhält, ist mit andern Worten verpflichtet, seine Zwangsvollstreckung auf den offenen (effektiv noch geschuldeten) Betrag aus dem Grundverhältnis zu beschränken.