Uneinig sind sich die Parteien hingegen, ob gestützt auf diese Sicherungsübereignung für die ganze Titelforderung (1'850'000) oder nur für die Restschuld nach Amortisation (1'776'000) Rechtsöffnung zu erteilen ist. 2. Durch die Sicherungsübereignung wird die Gläubigerin (fiduziarische) Eigentümerin des Schuldbriefes; sie erhält daran mit anderen Worten das Eigentum (Vollrecht), ist jedoch durch die Sicherungsabrede gegenüber ihrem Vertragspartner verpflichtet, von diesem Vollrecht nur den Gebrauch zu machen, den der Sicherungszweck erfordert.