Dem Gläubiger stand an Stelle der bisherigen Forderung die durch ein direktes Grundpfandrecht gesicherte Schuldbriefforderung zu (Novation). Indessen konnte diese Vermutung umgestossen werden (BGE 119 III 107), wobei derjenige, der das Bestehen einer blossen Sicherungsübereignung ohne novierende Wirkung bezüglich der zu sichernden Forderung aus dem Grundverhältnis behauptet, hierfür die Beweislast trägt (vgl. STAEHELIN, BSK- ZGB II, N 43 zu Art. 842 ZGB).