A. Kapitalforderung 1. Der Schuldbrief wurde direkt auf die Gesuchstellerin als Gläubigerin errichtet. Im bisherigen - durch die Teilrevision des Sachenrechts per 1. Januar 2012 aufgehobenen - Recht begründete Art. 855 Abs. 1 aZGB gemäss dem Willen des Gesetzgebers eine Vermutung für das direkte Grundpfand i.e.S. Dem Gläubiger stand an Stelle der bisherigen Forderung die durch ein direktes Grundpfandrecht gesicherte Schuldbriefforderung zu (Novation).