Für die drei verfallenen Schuldbrief-Jahreszinse wurde die Rechtsöffnung gestützt auf nArt. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB verweigert. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 26 Abs. 2 SchlT ZGB finde die Neufassung von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auch auf "altrechtliche" Schuldbriefe Anwendung. Das bedeute, dass selbst bei "altrechtlichen" Schuldbriefen nur noch die effektiv geschuldeten Zinsen pfandgesichert seien. Für den laufenden Schuldbrief-Zins wurde die Rechtsöffnung hingegen gewährt. Gegen diesen Entscheid erhob die Bank - erfolglos - Beschwerde Auszug aus den Erwägungen: (...)