einfordern. Es sei zwar zutreffend, dass die Parteien eine solche sog. "mittelbare Akzessorietät" - d.h. die Beschränkung der Titelforderung auf die noch ausstehende Grundforderung - wegbedingen könnten. Das sei hier aber nicht geschehen. Sie kürzte deshalb die Kapitalforderung um Fr. 74'000.-- und erteilte nur auf dem nach Abzug der Amortisation verbleibenden Betrag der Hypothekarforderung die Rechtsöffnung.