Nachdem Zahlungen ausblieben, betrieb die Bank den Nominalbetrag von Fr. 1'850'000.-- nebst Zins seit 7. September 2010, drei verfallene Jahreszinse zu 10% (je Fr. 185'000.--) sowie den laufenden Zins vom 1. Oktober 2010 bis 13. Oktober 2010 (Fr. 6'589.05), jeweils nebst Zins zu 5% seit 13. Oktober 2010. Im entsprechenden Rechtsöffnungsverfahren verlangte sie die Beseitigung der erhobenen Rechtsvorschläge im Umfang der betriebenen Forderung sowohl für die Grundpfandforderung als auch für das Grundpfandrecht. Die Vorinstanz befand, angesichts der vereinbarten Sicherungsübereignung könne die Gesuchstellerin nur den offenen (effektiv noch geschuldeten) Betrag aus dem Grundverhältnis