Mit anderen Worden kann für Mietzinsforderungen, welche den Rahmen von Art. 268 Abs. 1 OR nicht sprengen, unabhängig von der Konkurseröffnung die Pfandsicherung über das Retentionsrecht beansprucht werden (so auch BSK OR II – WEBER, N 12a zu Art. 268 -268b OR; die von der Berufungsbeklagten als Gegenmeinung zitierten Autoren STÖCKLI/BOSSA, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N 8 zu Art. 219 SchKG, befassen sich nicht explizit mit dem Fall, dass ein Retentionsrecht beansprucht wird). (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.