So hatte das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid BGE 104 III 84, auf welchen in BGE 124 III 41 E. 2b S. 42 verwiesen wird, die von der dortigen Vorinstanz vorgenommene Kollokation einer Mietzinsforderung als retentionsgesicherte Forderung geschützt. Auch aus BGer 5C.97/2006 geht entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten sehr wohl hervor, dass die Kollokation als pfandversicherte Forderung zu erfolgen hat. In jenem Fall hat das Bundesgericht nämlich bezüglich der Verzugszinsen ausgeführt, dass die Wirkungen von Art. 268 OR durch das Konkursrecht in keiner Weise eingeschränkt würden (E. 2.4.2).