72. Wie bereits dargelegt (vorstehend Rz. 53 ff.), sind die nach der Konkurseröffnung entstandenen Mietzinsforderungen im Umfang des Retentionsrechts als Konkursforderungen zu behandeln. Das Abstellen auf das Retentionsrecht macht aber nur dann Sinn, wenn dieses auch wirksam ist, d.h. die Pfandsicherung im Konkurs tatsächlich greift.