71. Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass Mietzinsforderungen aus der Vermietung von Geschäftsräumen, die nach Konkurseröffnung entstanden sind, als Konkursforderungen dritter Klasse zu behandeln seien. Eine Kollokation als pfandgesicherte Forderungen sei nur für die im Zeitpunkt des Konkurses bereits fälligen Forderungen möglich.