55. Als Zwischenfazit steht damit fest, dass der Mietvertrag vom 9. September 2009 durch die Konkurseröffnung über die Y. AG nicht aufgelöst wurde und die Berufungsklägerin Mietzinsforderungen im Umfang [des] Retentionsrechts (...) als Konkursforderungen eingeben kann. (...) bb) Bestand und Umfang des Retentionsrechts (...) bbb) Retentionsrecht für die Zeit nach Konkurseröffnung