BGer-Urteil 5C.97/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.4.; zum Ganzen auch FRANCO LORANDI, Mietverträge im Konkurs des Mieters, mp 1/98, S. 1 ff.). 54. Der Berufungsklägerin steht somit auch für die Zeit nach der Konkurseröffnung eine Mietzinsforderung zu, und zwar im Umfang ihres Retentionsrechts gemäss Art. 268 OR, d.h. für den laufenden Halbjahreszins. Das laufende Halbjahr beginnt dabei mit dem letzten Zinstermin vor dem Retentionsbegehren (BGE 97 III 43 E. 3 S. 46) und dauert längstens bis sechs Monate nach der Konkurseröffnung (BGE 124 III 41 E. 2b S. 42; vgl. dazu BSK OR I - WEBER, N 9 zu Art. 268-268b OR). (...)