Wenn die Konkursverwaltung von ihrer Möglichkeit nach Art. 211 Abs. 2 SchKG keinen Gebrauch macht, also nicht in den Mietvertrag eintritt, bedeutet dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht, dass das Mietverhältnis auf Grund des Konkurses der Mieterin ohne Weiteres beendet worden wäre. Solange die Vermieterin am Mietvertrag festhält, besteht die Folge der Erfüllungsablehnung einzig darin, dass die Verpflichtung der Gemeinschuldnerin nicht zur Schuld der Masse wird, sondern im Umfang des Retentionsrechtes als Konkursforderung zu behandeln ist (BGE 124 III 41 E. 2b S. 42; BGer-Urteil 5C.97/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.4.;