53. Gemäss Art. 211 Abs. 2 SchKG hat die Konkursverwaltung das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Dies gilt auch für Mietverträge, welche die konkursite Gesellschaft als Mieterin abschloss. Wenn die Konkursverwaltung von ihrer Möglichkeit nach Art. 211 Abs. 2 SchKG keinen Gebrauch macht, also nicht in den Mietvertrag eintritt, bedeutet dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht, dass das Mietverhältnis auf Grund des Konkurses der Mieterin ohne Weiteres beendet worden wäre.