49. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Abschluss eines rückwirkenden Vertrages bereits aufgrund des Schriftformerfordernisses von Art. 718b OR scheitert. 50. Damit steht als weiteres Zwischenfazit fest, dass der Berufungsklägerin auch für die Zeit vom 28. Juli 2009 bis zum 08. September 2009 keine Mietzinsforderung zusteht. ddd) Mietzins für die Zeit nach Konkurseröffnung (...)