46. Dass man angesichts der sich fortentwickelnden wirtschaftlichen Situation im September 2009 dann eben doch einen Mietvertrag schliessen wollte, ist nachvollziehbar und legal. Wie es dem Alleinaktionär der beiden Gesellschaften freistand, den Produktionsbetrieb durch die Liegenschaftsgesellschaft querzusubventionieren, war er auch befugt, diese Quersubventionierung wieder aufzuheben, da er (...) gemäss der (...) bundesgerichtlichen Rechtsprechung ([BGE 126 III 361 E. 5a S. 366 f.]) nicht auf die Interessen Dritter (Teilhaber oder Gläubiger) achten musste.