Im Rahmen des Abrechnungsverhältnisses über Nutzen und Gefahr war daher höchstens der Aufwand für die Nutzung des eigenen Gebäudes zu berücksichtigen. Würde dagegen ein Mietverhältnis angenommen, so hiesse dies, das im Rahmen der unechten Rückwirkung bestehende Abrechnungsverhältnis mit Aussenwirkungen auszustatten, indem die Liegenschaftseigentümerin für solche „Raumkosten“ das Retentionsrecht gemäss Art. 268 OR und somit ein Vollstreckungsprivileg zu Lasten von Drittgläubigern beanspruchen könnte. Die unechte Rückwirkung würde somit teilweise zu einer echten, was von Art. 73 Abs. 2 FusG aber gerade ausgeschlossen wird.