41. Standen die Produktionsmittel aber nach dem Gesagten bis zum 28. Juli 2009 auch im Verhältnis unter den Vertragsparteien im Eigentum der Berufungsklägerin, so bedurfte es bis zu diesem Zeitpunkt keines Mietvertrages. Die X. AG beherbergte vielmehr die eigenen Maschinen in den eigenen Räumlichkeiten.