Zum anderen sollen in steuerlicher Hinsicht die betrieblichen Rechtsgeschäfte nicht noch bis zur Unterzeichnung des Vermögensübertragungsvertrages abgegrenzt werden müssen (NICOLAS ZBINDEN, a.a.O.). In jedem Fall handelt es sich aber um einen Fall einer sog. „unechten“ Rückwirkung, bei welcher sich am Zeitpunkt der materiellrechtlichen Wirkung grundsätzlich nichts ändert (CHRISTIAN J. MEIER-SCHATZ, Die "Rückwirkung" bei gesellschaftsrechtlichen Transaktionen, SZW 1997 1 ff., 9).