Vielmehr gelten damit bloss die betriebsbezogenen Handlungen der übertragenden Gesellschaft ab dem Stichtag als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen (NICOLAS ZBINDEN, Aufgepasst bei Betriebsübertragungen, TREX 2012 16 ff., 18). Ab dem Stichtag sind mithin die Geschäftsvorfälle der übertragenden Gesellschaft in die Buchhaltung der übernehmenden Gesellschaft aufzunehmen (MARKUS VISCHER/ URS GNOS, Erfahrungen mit dem Fusionsgesetz 2007-2010, AJP 2011 402 ff., 416). Die Bezugnahme auf einen Bilanzstichtag erfolgt häufig aus buchhalterischen und steuerlichen Gründen.