vgl. auch ZK-BERETTA, N 24 zu Art. 73 FusG). So kann beim Inventar auf einen zurückliegenden Zeitpunkt abgestellt werden und oft wird auch der Übergang von Nutzen und Gefahr auf den zurückliegenden Stichtag vereinbart. Dies bedeutet aufgrund der Konstitutivwirkung des Handelsregistereintrags aber nicht, dass die Vermögenswerte effektiv rückwirkend zu Eigentum übertragen würden. Vielmehr gelten damit bloss die betriebsbezogenen Handlungen der übertragenden Gesellschaft ab dem Stichtag als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen (NICOLAS ZBINDEN, Aufgepasst bei Betriebsübertragungen, TREX 2012 16 ff., 18).