Obwohl dies im Unterschied zur Fusion (Art. 13 Abs. 1 lit. g FusG) und zur Spaltung (Art. 37 Abs. 1 lit. g FusG) gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist, können die Parteien unter sich die Wirksamkeit einer Vermögensübertragung unabhängig vom Datum von deren Eintragung vertraglich regeln. Die Wirkungen der Vermögensübertragung können dabei insbesondere rückwirkend auf ein bestimmtes Datum festgelegt werden (vON DER CRONE ET AL. [Hrsg.], www.fusg.ch, 2. Aufl. Zürich 2012, N 1233; vgl. auch ZK-BERETTA, N 24 zu Art.