Der Vermögensübertragungsvertrag kann somit erst mit der Eintragung im Handelsregister Wirkungen nach aussen entfalten, d.h. der Handelsregistereintrag ist konstitutiv für den Vermögensübergang (ZK-BERETTA, N 22 zu Art. 73 FusG). Dies bedeutet, dass das Eigentum an den übertragenen Gegenständen erst mit dem Handelsregistereintrag übergeht. Massgebend für die Bestimmung des Zeitpunkts der Eintragung ist nach Art. 932 Abs. 1 OR die Einschreibung der Anmeldung in das Tagebuch (ZK-BERETTA, N 23 zu Art. 73 FusG).