40. Gemäss Art. 73 Abs. 1 FusG muss das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan des übertragenden Rechtsträgers dem Handelsregisteramt die Vermögensübertragung zur Eintragung anmelden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird die Vermögensübertragung mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger über.