Die Berufungsbeklagte ist dagegen der Ansicht, es komme einzig auf die Aussenwirkung des Vermögensübertragungsvertrages an. Bis zum Eintrag der Vermögensübertragung in das Tagebuch des Handelsregisters sei die Berufungsklägerin Eigentümerin der übertragenen Betriebsmittel gewesen. Damit könne bis zu diesem Zeitpunkt auch kein faktisches Mietverhältnis vorliegen.